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Wolfgang Maderthaner, Generaldirektor des österreichischen Staatsarchivs
Reformation und Gegenreformation
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Im Zuge des früh-industriellen gesellschaftlichen Wandels geht die Saat des Protestantismus im 16. Jahrhundert rasch auf. Konfessionell motivierte Migrationsbewegungen beginnen, politische Lager formieren sich: Habsburg stellt sich an die Spitze der katholischen Gegenreformation.
Das Reich Gottes ist nicht von dieser Welt. Demgemäß war es Sinn und Zweck der mittelalterlichen, universellen, römischen Kirche des Feudalismus, diese Welt zu überwinden. Der Weg zum Triumph des Spirituellen in der angestrebten Weltverneinung führte aber – konsequenterweise – über die Weltbeherrschung. Dafür hatte die katholisch-römische Hierarchie, verkörpert in Papst und hohen Kirchenfürsten, tatsächlich jegliche Mittel angewendet – wenn es sein musste, auch gute. Zwar hatte das Ziel einer geistlichen Weltmonarchie aufgegeben werden müssen, dennoch beanspruchten die Päpste als Statthalter Christi alle Gewalt auf Erden. Sie begriffen Kaiser und Könige als ihre Vasallen und Lehensmänner, deren Wahl zu bestätigen oder zu verwerfen, über die zu richten und politisch zu entscheiden sie berufen waren. Alle Staatsgewalt, jegliche Wirtschaftsordnung, die Wissen- schaften gleichermaßen wie die Künste waren der Kirche untertan, trugen den Stempel ihres Geistes. Sie häufte Gerichts- und Steuerprivilegien ebenso wie enormes Grundeigentum an, und wie den weltlichen waren die Bauern auch den geistlichen Grundherren tribut- und robotpflichtig. Die Kirche wurde so zur gewaltigsten Herrschaftsorganisation, zur hegemonialen geistigen Macht der feudalen Welt.
Mittel und Methoden aber gerieten zum alleinigen Zweck, Kurie und hoher wie niederer Klerus, welche die Welt hatten überwinden wollen, gingen auf im Irdischen und in dessen Abgründen. Die von Kaiser Ferdinand I. und hohen katholischen Fürsten angeordneten ersten diesbezüglichen Untersuchungen erbrachten erschreckende Ergebnisse. Eine große Anzahl der Klöster stand leer oder halb leer, andere ließen sich von gemeinen Bordellen nur mehr schwer unterscheiden, praktisch überall verfiel die geistliche Disziplin, herrschten Korruption und „Verderbnis der Sitten“. Der Aufschrei gegen die „reiche, die verkommene, die zu Babylon gewordene“ römische Kirche (Friedrich Heer) ist allgegenwärtig und unüberhörbar und wird sich in den revolutionären Stürmen der Reformation verdichten.
An Gott solle man glauben und nicht an die Kirche, predigt der große Reformator Jan Hus zu Prag. Und das hoch entwickelte Böhmen ist es auch, das zu einem ersten Zentrum reformatorischer Aktion, zum „Gelobten Land der Ketzer“ wird [Am Tabor].
Die gewaltige Bewegung der Reformation, die dann im 16. Jahrhundert Europa erschüttert und durch das Wirken Martin Luthers ihre weltgeschichtliche Bedeutung erhält, ist vor allem anderen auch eine geistige Revolution von bislang unbekannter Dimension. Im „Schoße der feudalen Gesellschaft“ hatten sich die Städte, der Bergbau, der Handel entwickelt und damit den Grundstein dessen gelegt, was Jahrhunderte später zur industriekapitalistischen Moderne heranreifen sollte. Es ist eine tief greifende Transformation, die die alten sozialen Bande zerreißt, die Gesellschaft wie auch deren hergebrachte religiöse Vorstellungen umbildet, die Menschen aus dem Bann des überlieferten löst und die All- macht des religiös Tradierten sprengt. Und die wesentliche Triebkraft solcher Entwicklung ist der Kampf gegen jede kirchliche und spirituelle Tradition.
Denn alles mittelalterliche Denken ist vom Religiösen her bestimmt und geformt. Die Menschen der Epoche der Reformation hingegen beginnen die Welt als das Resultat konkurrierender individueller Kräfte zu denken – mit weitreichenden Konsequenzen: Denn es ist nicht länger die göttliche Vorsehung, die über Seligkeit oder Verdammnis entscheidet, sondern vielmehr das eigene Handeln. Unaufhaltsam dringt die neue Lehre auch in die österreichischen Lande ein, und sie findet ihren stärksten Wiederhall nicht nur dort, wo sie auf einen alten „ketzerischen“ Untergrund trifft, sondern vor allem dort, wo sich im Bergbau und in der frühen Industrie langsam neue, sozusagen frühkapitalistische Produktions- und Organisationsformen etablieren. Dazu gehören die stolze und reiche Eisenstadt Steyr und ihre an der Ybbs gelegene ewige Konkurrentin Waidhofen (nebst den alten Ketzernestern wie Zwettl oder Horn), das Salzkammergut, Goisern, Aussee, Gastein, Schladming und weite Teile der Obersteiermark, Oberkärnten mit der Spittaler Gegend, ganze Salzburger und Tiroler Landstriche. In Wien, so der Hofprediger Martin Eisengrein, gäbe es „kaum noch eine Spur“ des Katholischen zu finden. In den (von Luther in überaus drastischer Rhetorik scharf angegriffenen) Bauernkriegen, die im Namen des wahren Christentums geführt werden, findet die revolutionäre Bewegung ihren Höhepunkt.
Nicht ohne Zögern ergreift das Haus Habsburg Partei für die römische Kirche und ihre Nomenklatur. Immerhin hatte man über die Jahrhunderte um die Ernennung von Bischöfen und die Errichtung souveräner, von Salzburg unabhängiger Landesbistümer, um die kirchliche Steuerpflicht und die Grenzen der kirchlichen Gerichtsbarkeit leidenschaftliche, bisweilen blutige Konflikte ausgetragen. Andererseits galten die Deutschen Kaiser als Hüter und Verteidiger der Kirche und waren dazu verpflichtet, dem römischen Papst und dem Heiligen Römischen Reich die „schuldige Unterwerfung“ zu leisten. So bleibt Habsburgs Haltung – nicht zuletzt unter dem Eindruck der permanenten osmanischen Bedrohung [Türkengefahr] – längere Zeit wenn schon nicht indifferent, so doch auch nicht völlig eindeutig. Maximilian II. etwa neigt, unter dem Einfluss seiner lutherischen Berater am Wiener Hof, überhaupt dem Protestantismus zu. Erst Ferdinand II. und Ferdinand III. werden – vor dem Hintergrund des Dreißigjährigen Kriegs – zu ebenso kompromisslosen wie fanatischen Exekutoren der Gegenreformation; einer katholischen Restauration, die – ausgehend von der Steiermark – mit brutaler Machtlogik in Szene gesetzt wird.
Verbrannt werden Dörfer und Städte, Kirchen und Bücher, verbrannt, gepfählt, gehenkt, ertränkt werden auch Menschen; an die 100.000 Ketzer werden ins Exil gezwungen – wobei die protestantischen Vertriebenen sogenannte „Abfahrgelder“, eine Art Reichsfluchtsteuer, zu entrichten hatten. Es ist ein Zivilisationsbruch, ein ungeheuerlicher Substanzverlust in ökonomischer und intellektueller Hinsicht, vergleichbar nur dem erzwungenen jüdischen Exodus im nationalsozialistischen Terrorstaat. Mit staatlicher Zwangsgewalt wird die Bevölkerung katholisch gemacht, den kirchlichen Geboten unterstellt, dem katholischen Lehrmonopol überantwortet.
In jenen Ländern, wo die Reformation siegreich blieb, traten die Fürsten an die Spitze der Kirche und richteten so eine Art Staatskirchentum ein. Aber auch dort, wo – wie in den Erblanden und in Böhmen – die Gegenreformation triumphiert hatte, ging die Entwicklung schon bald in Richtung „Staatsanstalt“. Habsburg hat, unter hohem Einsatz, das ketzerische Volk der römischen Kirche nur unterworfen, um diese selbst zu einem Werkzeug dynastischer Herrschaft zu machen: eine der Gegenreformation inhärente doppelte Logik, die in der Kirchenpolitik Maria Theresias und Josephs II. voll zum Tragen kommen wird. In diesem (und nur in diesem) Sinne vollendet der Josephinismus, was die Gegenreformation begonnen hatte.
– Wolfgang Maderthaner –
Der Augsburger Religionsfriede
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25. September 1555, Augsburg. Der Augsburger Reichstagsabschied ist auch unter dem Namen "Augsburger Religionsfriede" bekannt. Dieser stellt eine Festschreibung der Glaubensspaltung im Reich dar. Der ausgehandelte Kompromiss sicherte den weltlichen Reichsständen das Wahlrecht zwischen dem katholischen und dem lutherischen Bekenntnis zu. In der Frage der geistlichen Territorien setzte Ferdinand den "geistlichen Vorbehalt" durch. Dies bedeutete, dass man sein Amt verlor, wenn man zum protestantischen Glauben übertrat. Für die Reichsstädte wurden Bestimmungen über das Nebeneinander der beiden Konfessionen festgeschrieben.
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AT-OeStA/HHStA UR AUR 1555 IX 25
Der Augsburger Religions­friede
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Wir Ferdinand von Gottes Gnaden Römischer König zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hungarn, Böheim, Dalmatien, Croatien und Sclavonien etc. König, Infant in Hispanien, Ertz-Hertzog zu Oesterreich, Hertzog zu Burgund, zu Braband, zu Steyer, zu Kärndten, zu Krayn, zu Lützenburg und zu Würtenberg, Ober- und Nieder-Schlesien, Fürst zu Schwaben, Marggraf des Heil. Röm. Reichs zu Burgau, zu Mähren, Ober- und Nieder-Laußnitz, Gefürsteter Graf zu Habspurg, zu Tyrol, zu Pfirt, zu Kyburg und zu Görtz etc., Landgraf im Elsaß, Herr auf der Windischen Marck, zu Portenau und zu Salins, etc. Bekennen öffentlich und thun kund allermänniglich: Nachdem die Römische Kayserl. Majestät, Unser lieber Bruder und Herr, aus hochdringenden, bewegenden Ursachen, fürnemlich aber darum, dieweil Ihro Majestät befunden, daß des Heil. Reichs Satzungen, Ordnungen und Abschiede mit gesamtem gnädigen, getreuen und ernstlichen durch Ihr Liebd. und Kayserl. Majest., Unsern und des Heil. Reichs Stände und Glieder fürgewendtem Fleiß, Mühe und Arbeit bisher die begehrte und gewünschte Frucht und Würckung, wie es die hohe Nothdurfft wol erfordert, nicht erlangt, auch sich viel Widerwärtigkeit und Unruhe im Heil. Reich zugetragen, zudem der Justitien halben, auch in andern ihrer Liebd. und Kayserl. Majestät, Unser und des Reichs Rechten, Gerechtigkeiten, Ordnungen, Satzungen, alten Gewohnheiten, Herkommen Verhinderung und allerhand Unrichtigkeiten, Beschwerden, Mängel und Gebrechen fürgefallen und eingerissen, einen gemeinen Reichs-Tag auf die hievor zu Passau gepflogene Handlung und Vertrag durch Ihr. Liebd. und Kayserl. Majestät und Unsere gnädige Beförderung, auch in Betrachtung und Erinnerung Ihrer Liebd. und Kayserlichen Majestät obliegenden und tragenden Amts auf den 16. Tag des Monats Augusti verschienenes drey und funffzigsten Jahrs der weniger Zahl in Ihrer Liebd. und Kayserl. Majestät, Unser und des Heiligen Reichs Stadt Ulm ausgeschrieben, angesetzt und fürgenommen, auch des endlichen Vorhabens gewesen, solchen angesetzten Reichs-Tag vermittelst Göttlicher Hülff selbst eigner Person gewißlich zu besuchen und fürgehen zu lassen. § 1. Und aber aus fürfallenden Verhinderungen und entstandenen Kriegs-Ubungen, die sich damals gantz gefährlich im Heiligen Reich Teutscher Nation ereugt, die obernannt Ihrer Liebd. und Kayserlichen Majest. angesetzte Zeit zu halten und den ausgeschriebenen Reichs-Tag derselben gemäß zu besuchen in Betrachtung aller Umstände und Gelegenheit derselben Zeit nicht allein beschwerlich, sondern auch unmöglich gewesen. Und doch Ihr Liebd. und Kayserl. Majestät nicht allein für ein hoch unvermeidentliche Nothdurfft erachtet, solchen angesetzten Reichs-Tag in allweg Fürgehen zu lassen, sondern auch im Grund befunden und erkennt, auch endlich dafür gehalten, daß ohn ein solche gemeine Versammlung die gemeinen obliegenden Beschwehrden nicht abgewendet oder der gemein Fried, Ruhe und Wolfahrt im H. Reich gefürdert und erhalten werden könnt.§ 2. Demnach haben Ihr Liebd. und Kays. Majest. aus jetztgemeldten Ursachen und ihrem allergnädigsten Willen und Vätterlichem Gemüth, so sie zu dem Reich Teutscher Nation tragen, anzuhangen, den berührten Reichs-Tag in ferrer Zeit, und biß auf den ersten Tag folgends Monats Octobris verlängert und erstreckt, auch nochmals, als die entstandenen Kriegs-Empörungen zu jetzt bemeldter Zeit nicht allerding gestillt und eben die vorigen Verhinderungen im Wege gelegen und Ihr Liebd. und Kayserliche Majestät deren Nieder-Erblanden halben mit grossen und schweren Kriegs-Rüstungen tringenlich verhafft gewesen, ferrer Prorogation fürgenommen, auch solchen Reichs-Tag in Ihrer Liebd. und Kayserlichen Majestät, auch Unser und des H. Reichs-Stadt Augspurg, als ein gelegenere Mahlstatt transferirt, verruckt und verlegt.§ 3. Und wiewol Ihr Liebd[en] und Kayserl. Majestät der endlichen und schließlichen Meynung und Vorhabens gewesen, solchen Reichs-Tag, in Massen sie das gnädiglich versprochen, mit Hülff und Verleyhung des Allmächtigen selbs eigener Person zu besuchen, demselbigen beyzuwohnen, auszuwarten, in allen Obliegen und Beschwerungen des H. Reichs Teutscher Nation, vätterlichen und höchsten Fleiß mit ungespahrter Mühe und Arbeit ihrem Kayserlichen Amt und höchstem Vermögen nach fürzuwenden, auf daß alle Sachen förderlich zu einem guten Beschluß gebracht, und dieser Reichs-Tag ein fruchtbarlichs, gutes Ende erlangen möcht: So seynd doch Ihrer Liebd. und Kayserlichen Majestät Ihre Leibs Unvermöglichkeit und andere offenbahre Ungelegenheit dermassen obgelegen, daß sie sich auff solche weite, schwere Reiß über Land der Zeit nicht begeben dörffen, also daß sie dardurch wider ihren Willen verhindert, auff diesem Reichs-Tag zu erscheinen.§ 4. Damit aber derselbig nicht destoweniger sein würcklichen Fürgang endlich erlangte, und ferner mit mercklicher Beschwerung, Gefahr und Nachtheil des H. Reichs, und desselben Obliegen keines Wegs eingestellt oder weiter auffgeschoben und erstreckt würde, wie dann Ihr Liebd. und Kayserl. Majest. für eine hohe, unvermeidliche Nothdurfft geacht, dem wachsenden Unrath und allen vorstehenden Gefährlichkeiten und Sorgfältigkeiten desto zeitlicher mit Ernst, vermittelst Göttlicher Hülff und Gnaden, zu begegnen und an Ihrer Liebd. und Kayserl. Majest. in allem dem, so dem Heiligen Reich, sonderlich dem geliebten Vatterland Teutscher Nation zu Ehren, Nutz, Wolfahrt, und Gutem, auch Fried, Ruhe und Einigkeit erschießlich und dienstlich seyn möcht, kein Verzug, Mangel oder Verhinderung erscheinen zu lassen, daß dieser Reichs-Tag seinen endlichen Fürgang erreichte: so haben Ihr Liebd. und Kayserliche Maj. Uns als Römischen König freundlich und brüderlich ersucht, daß Wir in Ihrer Maj. Abseyn Ihr Liebd. und Kays. Maj. verwesen und diesem Reichs-Tag beywohnen wolten, Uns auch vollmächtigen, absolute und ohn Hinter-sich-bringen Gewalt gegeben, mit Churfürsten, Fürsten und gemeinen Ständen, auch der Abwesenden Räthen, Bottschafften und Gesandten alles das fürzunehmen, zu handeln und zu schliessen, das dem H. Reich zu Ehren, Auffnehmen, Nutz und Gutem und zu Abstellung und Verhütung aller verdächtlichen Unruhen, Widerwärtigkeiten und Gefährlichkeiten, auch Beförderung, Pflantzung und Erhaltung beständigs Friedens und gemeiner Wolfahrt immer gereichen möcht. Zudem Uns auch ihre Kayserliche Commissarien zugeordnet, Uns in allen fürfallenden Handlungen allen guten Beystand von Ihrer Liebd. und Kays. Maj. wegen zu leisten.§ 5. Darauf Wir Uns Gott dem Allmächtigen zu Lob und zu Ehren und Ihrer Liebd. und Kayserlicher Majestät zu freundlichem und brüderlichem Gefallen, auch des gnädigen, milden Willens und Vorhabens des Heil. Reichs Teutscher Nation, Unsers geliebten Vatterlands, Unser und des heiligen Reichs gemeiner Stände und Unterthanen Nutz, Wolfahrt, Gedeyen und Aufnehmen zu befürdern und die vorstehende sorgliche Zerrüttungen nach Möglichkeiten abzuwenden willfährig erzeiget, die Sachen aus gnädigem, getreuen, vätterlichem, wohlmeynendem Gemüth auf Uns genommen.§ 6. Wiewol Wir nun auf die letzt Ihrer Liebd. und Kayserlichen Majestät Prorogation auf Martini nechsthin angesetzt Vorhabens gewesen, allhie persönlich einzukommen und im Namen Ihrer Liebd. und Kayserlichen Majestät solchem Reichs-Tag ein glücklichen Eingang zu geben: So sind Wir doch etlicher hoher Unser, Unserer Königreich und Land Obliegen und Nothdurfften halben daran verhindert und gedrungen worden, vor und ehe Wir Uns von denselbigen Unsern Königreichen und Landen, so ein ferren, weiten Weg hierauf begeben, allerhand Geschäft und Sachen zu verrichten und nothwendige Verordnung zu thun, damit angeregt Unser Königreich und Land desto besser versehen und für Ein- und Überfall der benachbarten gewaltigen Feinde, so viel möglich, verhütet werden möchten. Gleichwol haben Wir dannoch, unangesehen aller Unser Ungelegenheit, Uns so viel gefördert, daß Wir auf den neun und zwantzigsten Decembris nechst verschienen vermittelst Göttlicher Gnaden glücklich allhie ankommen in Meynung und Willen, des H. Reichs Sachen und Obliegen, so auf diesem Reichs-Tag fürgenommen und tractirt werden müssen, mit Churfürsten, Fürsten und Ständen des Heiligen Reichs und der Abwesenden Räthen und Bottschafften zum besten und getreusten Handeln, schliessen und ins Werck richten und bringen zu helffen, wie solche obliegenden Puncten und Articul des Kayserlichen Ausschreibens und erfolgte Prorogation zu § 7. Und als der Churfürsten geordnete Räthe, etliche Fürsten und Stände des Heiligen Reichs eigener Person und etliche durch ihre Bottschafften mit vollkommenen Gewalt bey Uns gehorsamlich erschienen, und Wir Uns mit ihnen, an welchen Puncten am meisten gelegen und welcher Gestalt die Berathschlagung furzunehmen zuförderst erinnert, hat sich gleich alsbald, wie auch auf etlichen vor gehaltenen Reichs-Tagen erfunden, daß der Articul der spaltigen Religion, daraus nunmehr ein gute Zeit allerhand Unrath, Unfall und Widerwertigkeit im Reich Teutscher Nation erfolgt, unter andern des Heiligen Reichs beschwerlichen Obliegen nochmals der fürnemst, trefflichst und hochwichtigst, an dem allen Ständen und Unterthanen zu dem höchsten gelegen, unerledigt fürstünde.§ 8. Daraus dann der Churfürsten Räthe, die erscheinende Fürsten, Stände, Bottschafften und Gesandten auf Unser Proposition dieses Reichs-Tags ihnen gnädiglich fürgehalten, zuförderst diesen hochwichtigen Articul fürzunehmen und zu handeln wohl bedacht gewesen.§ 9. Als sich aber gleich alsbald in der Berathschlagung eräugt, daß nach Grösse und Weitläufftigkeit dieser Tractation über die Hauptarticul und Sachen Unsers Heiligen Christlichen Glaubens, Ceremonien und Kirchen-Gebräuchen die endliche Vergleichung dieses trefflichen Articuls in weniger Zeit nicht wol zu finden, und dann alle Gelegenheiten sich dermassen ansehen lassen, daß noch wol allerhand Unruhe und Kriegs-Empörungen, dadurch gemeine Sicherheit gestöhrt werden, im H. Reich Teutscher Nation entstehen, dadurch auch, wo nicht zuvor ein beständiger Fried, Execution und Handhabung desselben im H. Reich aufgericbt, die Stände und Bottschafften von solcher fürgenommener heilsamer Tractation und Berathschlagung wol abgehalten oder verhindert werden mögen.§ 10. So ist durch die Stände, Bottschafften und Gesandten aus jetzterzehlten Bedencken und erheischender Noth für rathsam, fürträglich und nothwendig angesehen, auch Uns in Unterthänigkeit vermeldet, daß die Tractation dieses Articuls der Religion auf andere gelegene Zeit einzustellen.§ 11. Und haben demnach den Articul des Friedens, wie gemeine Ruhe und Sicherheit in Teutscher Nation zu erlangen, zu erbauen und zu erhalten, wie auch Churfürsten, Fürsten und Stände in ein guts Vertrauen gegen einander zu setzen, dadurch ferrer Nachtheil, Schaden und Verderben abgewendet werden, auch die Kayserl. Majest., Unser lieber Bruder und Herr Wir und sie, die Stände des Reichs in geliebtem Frieden andere mehrfältige Obliegen des Reichs Teutscher Nation, so viel desto stattlicher, sicherer und fruchtbarlicher bey noch währendem Reichs-Tag oder zu anderer Zeit tractiren und handeln möchten, in Berathschlagung gezogen.§ 12. Wiewol nun auf vorigen Reichs-Tägen der Land-Fried fürgenommen, erwogen, gebessert und in gemein aufgericht, dardurch im H. Reich verhoffentlich ein friedlich Wesen zu erhalten, so hat doch die Erfahrniß nach der Hand mit sich bracht, daß derselbige aufgericht Land-Fried und die darin verordnete Handhabung, Unruhe und Empörungen zu verhüten nit gnugsam, und sich auch des Zuziehens halben, wie die Anstossenden und Genachbarten den Beleidigten zu Hülff kommen solten, sonderliche Beschwerungen und Verhinderungen zugetragen; derwegen Wir sie, die Stände und Bottschafften, ersucht und vermahnt, etliche Mängel des Land-Friedens aus begegneten und noch vor Augen stehenden Dingen stattlich zu erwegen und auf Mittel zu gedencken, dardurch zu gewisser und standhafftiger Handhabung und Erhaltung des gemeinen Friedens zu kommen, und ob solche Besserung der hievor darüber aufgerichteten Constitution in angezogenen Mängeln oder in andere erschießliche Wege versehen werden möcht, damit also die Unruhigen Abscheu hätten, den gemeinen Frieden zu betrüben, und die Gehorsame einen Trost wüsten, wann sie vergewältigt werden wollten, daß ihnen gewisse Hülff und Rettung beschehen würd.§ 13. In solcher fürgezogener Berathschlagung des Friedens haben sich gleich alsbald aus der Erfahrnuß und demjenigen, so hievor fürgangen, der Churfürsten Räthe, erscheinende Fürsten, Ständ, Bottschafften und Gesandten erinnert: dieweil auf allen von dreyssig oder mehr Jahren gehaltenen Reichs-Tägen und etlichen mehr Particular-Versammlungen von einem gemeinen, beharrlichen und beständigen Frieden zwischen des Heiligen Reichs Ständen der strittigen Religion halben aufzurichten, vielfältig gehandelt, gerathschlagt und etlichemal Fried-Stände aufgericht worden, welche aber zu Erhaltung des Friedens niemals gnugsam gewesen, sonder deren unangesehen die Stände des Reichs für und für in Widerwillen und Mißvertrauen gegen einander stehen blieben, daraus nicht geringer Unrath sein Ursprung erlangt. Woferr dann in währender Spaltung der Religion ein ergäntzte Tractation und Handlung des Friedens in beeden, der Religion, prophan und weltlichen Sachen, nicht fürgenommen wird, und in alle Wege dieser Articul dahin gearbeitet und verglichen, damit beyderseits Religionen, hernach zu vermelden, wissen möchten, weß einer sich zu dem andern endlich zu versehen, daß die Stände und Unterthanen sich beständiger, gewisser Sicherheit nit zu getrösten, sonder für und für ein jeder in unträglicher Gefahr zweiffentlich stehen müst. Solche nachdenckliche Unsicherheit aufzuheben, der Ständ und Unterthanen Gemüther wiederum in Ruhe und Vertrauen gegen einander zu stellen, die Teutsche Nation, Unser geliebt Vatterland, vor endlicher Zertrennung und Untergang zu verhüten, haben Wir Uns mit der Churfürsten Räthen und Geordneten, den erscheinenden Fürsten und Ständen, der Abwesenden Bottschafften und Gesandten und sie hinwieder sich mit Uns vereinigt und verglichen.§ 14. Setzen demnach, ordnen, wöllen und gebieten, daß hinfüro niemands, was Würden, Stands oder Wesen der sey, um keinerley Ursachen willen, wie die Namen haben möchten, auch in was gesuchtem Schein das geschehe, den andern bevehden, bekriegen, berauben, fahen, überziehen, belägern, auch darzu für sich selbs oder jemands andern von seinetwegen nit dienen, noch einig Schloß, Städt, Marckt, Befestigung, Dörffer, Höffe und Weyler absteigen oder ohn des andern Willen mit gewaltiger That freventlich einnehmen oder gefährlich mit Brand oder in andere Wege beschädigen, noch jemands solchen Thätern Rath, Hülff und in kein andere Weiß Beystand oder Fürschub thun, auch sie wissentlich und gefährlich nicht herbergen, behausen, etzen, träncken, enthalten oder gedulden, sondern ein jeder den andern mit rechter Freundschafft und Christlicher Lieb meynen, auch kein Stand noch Glied des H. Reichs dem andern, so an gebührenden Orten Recht leyden mag, den freyen Zugang der Proviant, Nahrung, Gewerb, Renth, Gült und Einkommen abstricken noch aufhalten, sonder in alle Wege die Kayserl. Majestät und Wir alle Stände und hinwiederum die Stände die Kayserl. Maj., Uns, auch ein Stand den andern bey diesen nachfolgenden Religions-, auch gemeiner Constitution des aufgerichten Land-Friedens alles Innhalts bleiben lassen sollen.§ 15 Und damit solcher Fried auch der spaltigen Religion halben, wie aus hievor vermelten und angezogenen Ursachen die hohe Nothdurfft des H. Reichs Teutscher Nation erfordert, desto beständiger zwischen der Röm. Rayserl. Maj., Uns, auch Churfürsten, Fürsten und Ständen des H. Reichs Teutscher Nation angestellt, aufgericht und erhalten werden möchte, so sollen die Kayserl. Maj., Wir, auch Churfürsten, Fürsten und Stände des H. Reichs keinen Stand des Reichs von wegen der Augspurgischen Confession und derselbigen Lehr, Religion und Glaubens halb mit der That gewaltiger Weiß überziehen, beschädigen, vergewaltigen oder in andere Wege wider sein Conscientz, Gewissen und Willen von dieser Augspurgischen Confessions-Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Ceremonien, so sie aufgericht oder nochmals aufrichten möchten, in ihren Fürstenthumen, Landen und Herrschafften tringen oder durch Mandat oder in einiger anderer Gestalt beschweren oder verachten, sondern bey solcher Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Ceremonien, auch ihren Haab, Gütern, liegend und fahrend, Land,. Leuthen, Herrschafften, Obrigkeiten, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten ruhiglich und friedlich bleiben lassen, und soll die streitige Religion nicht anders dann durch Christliche, freundliche, friedliche Mittel und Wege zu einhelligem, Christlichem Verstand und Vergleichung gebracht werden, alles bey Kayserl. und Königl. Würden, Fürstl. Ehren, wahren Worten und Pön des Land-Friedens.§ 16. Dargegen sollen die Stände, so der Augspurgischen Confession verwandt, die Röm. Kays. Mai., Uns und Churfürsten, Fürsten und andere des H. Reichs Stände der alten Religion anhängig, geistlich und weltlich, samt und mit ihren Capituln und andern geistlichs Stands, auch ungeacht, ob und wohin sie ihre Residentzen verruckt oder gewendet hätten (doch daß es mit Bestellung der Ministerien gehalten werde, wie hie unten darvon ein sonderlicher Articul gesetzt,) gleicher Gestalt bey ihrer Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Ceremonien, auch ihren Haab, Gütern, liegend und fahrend, Landen, Leuthen, Herrschafften, Obrigkeiten, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten, Renthen, Zinsen, Zehenden unbeschwert bleiben und sie derselbigen friedlich und ruhiglich gebrauchen, geniessen, unweigerlich folgen lassen und getreulichen darzu verholffen seyn, auch mit der That oder sonst in ungutem gegen denselbigen nichts fürnehmen, sondern in alle Wege nach Laut und Ausweisung des H. Reichs Rechten, Ordnungen, Abschieden und aufgerichten Landfrieden jeder sich gegen dem andern an gebührenden, ordentlichen Rechten begnügen lassen, alles bey Fürstl. Ehren, wahren Worten und Vermeidung der Pön, in dem uffgerichten Land-Frieden begriffen.§ 17. Doch sollen alle andere, so obgemelten beeden Religionen nicht anhängig, in diesem Frieden nicht gemeynt, sondern gäntzlich ausgeschlossen seyn.18. Und nachdem bey Vergleichung dieses Friedens Stritt fürgefallen, wo der Geistlichen einer oder mehr von der alten Religion abtretten würden, wie es der von ihnen biß daselbst hin besessenen und eingehabten Ertzbistumb, Bistumb, Prälaturn und Beneficien halben gehalten werden soll, welches sich aber beeder Religions-Stände nit haben vergleichen können, demnach haben Wir in Krafft hochgedachter Röm. Kays. Majest. Uns gegebenen Vollmacht und Heimstellung erklärt und gesetzt, thun auch solches hiemit wissentlich also: wo ein Ertzbischoff, Bischoff, Prälat oder ein anderer Geistliches Stands von Unser alten Religion abtretten würde, daß derselbig sein Ertzbistumb, Bistumbe, Prälatur und andere Beneficia, auch damit alle Frucht und Einkommen, so er davon gehabt, alsbald ohn einige Verwiderung und Verzug, jedoch seinen Ehren ohnnachtheilig, verlassen, auch den Capituln, und denen es von gemeinen Rechten oder der Kirchen und Stifft Gewohnheiten zugehört, ein Person, der alten Religion verwandt, zu wehlen und zu ordnen zugelassen seyn, welche auch samt der geistlichen Capituln und andern Kirchen bey der Kirchen und Stifft Fundationen, Electionen, Präsentationen, Confirmatiohen, altem Herkommen, Gerechtigkeiten und Gütern, liegend und fahrend, unverhindert und friedlich gelassen werden sollen, jedoch künfftiger Christlicher, freundlicher und endlicher Vergleichung der Religion unvergreifflich.§ 19. Dieweil aber etliche Stände und derselben Vorfahren etliche Stiffter, Klöster und andere geistliche Güter eingezogen und dieselbigen zu Kirchen, Schulen, Milten und andern Sachen angewendt, so sollen auch solche eingezogene Güter, welche denjenigen, so dem Reich ohn Mittel unterworffen und Reichsstände sind, nicht zugehörig und dero Possession die Geistlichen zu Zeit des Passauischen Vertrags oder seithero nicht gehabt, in diesem Friedstand mit begriffen und eingezogen seyn und bey der Verordnung, wie es ein jeder Stand mit obberührten eingezognen und allbereit verwendten Gütern gemacht, gelassen werden und dieselbe Stände derenthalb weder inn- noch ausserhalb Rechtens zu Erhaltung eines beständigen, ewigen Friedens nicht besprochen noch angefochten werden. Derhalben befehlen und gebieten Wir hiemit und in Krafft dieses Abschieds der Kays. Mai. Cammerrichter und Beysitzern, daß sie dieser eingezogener und verwendter Güter halben kein Citation, Mandat und Proceß erkennen und decerniren sollen.§ 20. Damit auch obberührte beederseits Religions-Verwandte so viel mehr in beständigem Frieden und guter Sicherheit gegen und bey einander sitzen und bleiben mögen, so soll die geistliche Jurisdiction (doch den geistlichen Churfürsten, Fürsten und Ständen, Collegien, Klöstern und Ordensleuten an ihren Renthen, Gült, Zins und Zehenden, weltlichen Lehenschafften, auch andern Rechten und Gerechtigkeiten, wie obstehet, unvergriffen) wider der Augspurgischen Confessions-Verwanten Religion, Glauben, Bestellung der Ministerien, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Ceremonien, so sie uffgericht oder uffrichten möchten, biß zu endlicher Vergleichung der Religion nicht exercirt, gebraucht oder geübt werden, sondern derselbigen Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen, Ceremonien und Bestellung der Ministerien, wie hievon nachfolgends ein besonderer Articul gesetzt, ihren Gang lassen, und kein Hindernus oder Eintrag dardurch beschehen, und also hierauf, wie obgemeldt, biß zu endlicher Christlicher Vergleichung der Religion die geistliche Jurisdiction ruhen, eingestellt und suspendirt seyn und bleiben; aber in andern Sachen und Fällen der Augspurgischen Confession, Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen, Ceremonien und Bestellung der Ministerien nicht anlangend, soll und mag die geistliche Jurisdiction durch die Ertzbischoff, Bischoff und andere Prälaten, wie deren Exercitium an einem jeden Ort hergebracht und sie in deren Übung, Gebrauch und Possession sind, hinfür wie bißher unverhindert exercirt, geübt und gebraucht werden.§ 21. Als auch den Ständen, der alten Religion verwandt, alle ihre zuständige Renth, Zinß, Gült und Zehenden, wie oblaut, folgen sollen, so soll doch einem jeden Stand, unter dem die Renth, Zinß, Gülte, Zehenden oder Güter gelegen, an denselbigen Gütern seine weltliche Obrigkeit, Recht und Gerechtigkeit, so er vor Anfang dieses Stritts in der Religion daran gehabt und in Brauch gewesen, vorbehalten und dardurch denselbigen nichts benommen seyn; und sollen dannoch von solchen obgenandten Gütern die nothdürfftige Ministeria der Kirchen, Pfarren und Schulen, auch die Allmosen und Hospitalia, die sie vormals bestellt und zu bestellen schuldig, von solchen obgemeldten Gütern, wie solche Ministeria der Kirchen und Schulen vormals bestellt auch nachmals bestellt und versehen werden, ungeacht was Religion die seyen.§ 22. Und ob solcher Bestellung halben Zwispalt und Mißverstand fürfielen, so sollen sich die Partheyen etlicher schiedlicher Personen (deren jeder Theil eine oder zwo zu benennen und, da sich dieselbige nicht vergleichen könten, einen unpartheyischen Obmann zu erwehlen, der nochmals mit ihnen, den Zusetzen, die Sachen zu entscheiden) vergleichen, die nach summarischer Verhörung beeder Teil in sechs Monaten erkennen, was und wie viel zu Unterhaltung obgemeldter Ministerien und Stück gegeben werden soll; doch daß diejenigen, so der Unterhaltung halben der Ministerien angefochten werden, ehe und dann dieser gütliche Austrag oder Bescheid der Schiedspersonen, und auf den Fall Obmanns, erfolgt, des Ihren, so sie in Posseß sind, nicht entsetzt oder auch arrestirt noch aufgehalten werden. Desto weniger aber nicht so sollen doch mittler Weil, diejenigen, so wie obgemeldt, denen die Renth, Gülte, Zinß, Zehenden und Güter, davon von Alters hero die Ministeria der Kirchen versehen worden, und die solch Onus auf ihnen gehabt, zustehen biß zu Austrag der Sachen, was sie von Alters hero zu solchen Ministerien gegeben haben, auch fürter entrichten.§ 23. Es soll auch kein Stand den andern noch desselben Unterthanen zu seiner Religion dringen, abpracticiren oder wider ihre Oberkeit in Schutz und Schirm nehmen noch vertheydingen in keinen Weg. Und soll hiemit denjenigen, so hiebevor von Alters Schutz- und Schirmherrn anzunehmen gehabt, hiedurch nichts benommen und dieselbige nicht gemeynet seyn.§ 24. Wo aber Unsere, auch der Churfürsten, Fürsten und Stände Unterthanen der alten Religion oder Augspurgischen Confession anhängig, von solcher ihrer Religion wegen aus Unsern, auch der Churfürsten, Fürsten und Ständen des H. Reichs Landen, Fürstenthumen, Städten oder Flecken mit ihren Weib und Kindern an andere Orte ziehen und sich nieder thun wolten, denen soll solcher Ab- und Zuzug, auch Verkauffung ihrer Haab und Güter gegen zimlichen, billigen Abtrag der Leibeigenschafft und Nachsteuer, wie es jedes Orts von Alters anhero üblichen, herbracht und gehalten worden ist, unverhindert männiglichs zugelassen und bewilligt, auch an ihren Ehren und Pflichten allerding unentgolten seyn. Doch soll den Oberkeiten an ihren Gerechtigkeiten und Herkommen der Leibeigenen halben, dieselbigen ledig zu zehlen oder nicht, hiedurch nichts abgebrochen oder benommen seyn.§ 25. Und nachdem ein Vergleichung der Religion und Glaubenssachen durch zimliche und gebührliche Wege gesucht werden soll und aber ohne beständigen Frieden zu Christlicher, freundlicher Vergleichung der Religion nicht wol zu kommen, so haben Wir, auch der Churfürsten Räth an Statt der Churfürsten, erscheinende Fürsten, Stände und der Abwesenden Bottschafften und Gesandten, geistliche und weltliche, diesen Fried-Stand, von geliebts Friedens wegen das hochschädlich Mißvertrauen im Reich aufzuheben, diese löbliche Nation vor endlichem, vorstehendem Untergang zu verhüten, und damit man desto ehe zu Christlicher, freundlicher und endlicher Vergleichung der spaltigen Religion kommen möge bewilligt, solchen Frieden in allen obgeschriebenen Articuln biß zu Christlicher, freundlicher und endlicher Vergleichung der Religion und Glaubens-Sachen stät, fest und unverbrüchlich zu halten und demselben treulich nachzukommen. Wo dann solche Vergleichung durch die Wege des General-Conciliums, National-Versammlung, Colloquien oder Reichs-Handlungen nicht erfolgen würde, soll alsdann nicht destoweniger dieser Friedstand in allen oberzehlten Puncten und Articuln bey Kräfften biß zu endlicher Vergleichung der Religion und Glaubens-Sachen bestehen und bleiben und soll also hiemit obberührter Gestalt und sonst in alle andere Wege ein beständiger, beharrlicher, unbedingter, für und für ewig währender Fried aufgericht und beschlossen seyn und bleiben.§ 26. Und in solchem Frieden sollen die freyen Ritterschaft, welche ohne Mittel der Kayserl. Majest. und Uns unterworffen, auch begriffen seyn, also und dergestalt, daß sie obbemeldter beeder Religion halben auch von niemand vergewaltigt, beträngt noch beschwert sollen werden.§ 27. Nachdem aber in vielen Frey- und Reichs-Städten die beede Religionen, nemlich Unsere alte Religion und der Augspurg. Confession-Verwandten Religion ein zeithero im Gang und Gebrauch gewesen, so sollen dieselbigen hinführo auch also bleiben und in denselben Städten gehalten werden und derselben Frey- und Reichs-Städt Bürger und andere Einwohner, geistlichs und weltlichs Stands, friedlich und ruhig bey- und neben einander wohnen und kein Teil des andern Religion, Kirchengebräuch oder Ceremonien abzuthun oder ihn darvon zu dringen unterstehen, sonder jeder Theil den andern laut dieses Friedens bey solcher seiner Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Ceremonien, auch seinen Haab und Gütern und allem andern, wie hie oben beeder Religion Reichs-Ständ halben verordnet und gesetzt worden, ruhiglich und friedlich bleiben lassen.§ 28. Und soll alles, das in hievorigen Reichs-Abschieden, Ordnungen oder sonst begriffen und versehen, so diesem Fried-Stand in allem seinem Begriff, Articuln und Puncten zuwider seyn oder verstanden werden möchte, demselbigen nichts benehmen, derogieren noch abbrechen, auch dagegen keine Declaration oder etwas anders, so denselbigen verhindern oder verändern möchte, nicht gegeben, erlangt noch angenommen, oder ob es schon gegeben, erlangt oder angenommen würde, dannoch von Unwürden und Unkräfften seyn und darauf weder in noch ausser Rechtens nicht gehandelt oder gesprochen werden.§ 29. Solches alles und jedes, so obgeschrieben und in einem jeden Articul namhafftig gemacht und die Kayserl. Maj. und Uns anrühret, sollen und wollen Ihr Liebd. und Kayserl. Majest. und Wir bey Ihren Kayserl. und Unsern Königlichen Würden und Worten für Uns und Unsere Nachkommen stät, unverbrüchlich und aufrichtig halten und vollziehen, dem strack und unweigerlich nachkommen und geleben und darüber jetzt oder künfftiglich weder aus Vollkommenheit oder unter einigem andern Schein, wie der Namen haben möcht, nicht Fürnehmen, handlen oder ausgehen lassen, noch jemand anderen von Ihrer Liebd. und Kays. Maj. und Unsertwegen zu thun gestatten.§ 30. Und Wir, die verordnete der Churfürsten Räthe anstatt Ihrer Churfürstl. Gnaden, auch für ihre Nachkommen und Erben, Wir, die erscheinende Fürsten, Prälaten, Grafen und Herrn, auch der abwesenden Fürsten, Prälaten, Grafen und Herrn und des Heiligen Reichs Frey- und Reichs-Städt Gesandte, Bottschafften und Gewalthaber anstatt und von wegen Unserer Herrschafften und Obern, auch für ihre Nachkommen und Erben, willigen und versprechen bey fürstlichen Ehren und Würden in rechten, guten Treuen und im Wort der Warheit, auch bey Treu und Glauben, so viel ein jeden betrifft oder betreffen mag, wie allenthalben obsteht, stät, fest, aufrichtig und unverbrüchlich zu halten und dem getreulich und unweigerlich nachzukommen und zu geleben.§ 31. Ferner verpflichten und verbinden Wir Uns zu allen Theilen, daß die Kays. Maj., Wir und kein Stand den andern, mit was gesuchtem Schein das geschehen möchte, mit der Tat oder sonst einiger Gestalt heimlich oder offentlich durch Uns selbst oder andere von Unsertwegen beschweren, überziehen, vergewaltigen, bekriegen, dringen, beleydigen, oder betrüben sollen oder wollen; und so auch einig Theil oder Stand wider solchen auf gerichten Frieden den andern (als doch nicht seyn soll) jetzt oder künfftiglich mit thätlicher Handlung, die geschehe heimlich oder offentlich, vergewaltigen oder beträngen würden, daß die Kays. Mai., Wir und sie, auch Unsere und ihre Nachkommen und Erben alsdann nicht allein dem Vergewaltiger, oder so thätliche Handlung fürgenommen oder fürnehme, keinen Rath, Hülff oder Beystand leisten, sondern auch dem andern Theil oder Stand, so wider diesen Frieden vergewältiget, überzogen oder bekrieget würde, wider den Vergewältiger, oder der sich thätlicher Handlung unternimmt, Hülff und Beystand leisten wollen und sollen, alles getreulich und ungefährlich.§ 32. Wir befehlen und gebieten auch hiemit und in Krafft dieses Unsers Reichs-Abschieds den Kayserlichen Cammerrichter und Beysitzern, daß sie sich diesem Friedstand gemäß halten und erzeigen, auch den anruffenden Partheyen darauf, ungeacht welcher der obgemeldten Religion die seyen, gebührliche und nothdürfftige Hülff des Rechtens mittheilen und wider solches alles kein Proceß noch Mandat decernieren oder auch sonst in einigen andern Weg thun noch handeln sollen.§ 33. Und damit jetztgesetzter Friedsstand über den Articul der spaltigen Religion betheydingt und beschlossen, auch der gemeine Fried sonst in andern prophan und weltlichen Sachen neben und mit des H. Reichs Landfrieden desto beständiger zu erhalten, auch in mehr würkliche Richtigkeit zu bringen, so haben Wir Uns mit der Churfürsten Räthen, erscheinenden Fürsten, Ständen, der Abwesenden Bottschafften und Gesandten, und sie hinwieder sich mit Uns verglichen und entschlossen.§ 34. Setzen demnach, ordnen und wöllen, daß in allen Churfürstenthumen, Fürstenthumen, Landen, Obrigkeiten und Gebieten die Vergadderungen und Versammlungen des Kriegsvolcks, welches sich für sich selbst eigenes Vorhabens ohn Vorwissen und Erlaubnuß der ordentlichen Obrigkeit zusammenschlagen möcht, und sonst andere verbottene Practicken, Gewerb und Aufwicklungen, auch alle thätliche Handlungen deren, so im Heiligen Reich Gleich und Recht nicht leyden möchten, daraus nach Gestalt und Gelegenheit der Sachen und dieser obliegenden Zeit und Läufft anders nichts dann Unruhe, Empörungen, Aufruhr, Verderben und Verheerungen der Land und Leut zu gewarten ist, keines Wegs geduldet, sondern mit allem Fleiß dagegen getrachtet und gegen denen, so hierüber ungehorsam oder säumig erscheinen, auf nachbestimmte Pön und Straf und sonst mit allem Ernst procedirt, gehandelt und vollfahren werden soll.§ 35. Und damit angeregte Vergadderung, Versammlung, Aufwicklung und Zusammenlauffen der Knecht desto stattlicher vorkommen, und ehe sie sich häuffen, ihr nachtheiliger Fürsatz mit weniger Beschwerd gebrochen, so sollen alle und jede Stände in ihren Fürstenthumen, Grafschafften, Herrschafften, Oberkeiten und Gebieten, in Städten, Märckten, Flecken, Dörffern und Gerichten mit allem Fleiß bestellen und durch ihre Amtleut und Befehlhaber Acht nehmen, wo einer oder mehr solcher umlauffenden, gardenden Knecht in einiges Creyßstands Oberkeiten und Gebieten auf der Garde betretten würde und über das Garden sonst weiter nichts mißhandelt oder verschuldet hätt, daß der oder dieselbe durch jeder Stände und Herrschaft Oberkeit verglübdt werden, weiter in einiger Herrschafft, Oberkeit oder Gebiet des Creyß, darinn er oder sie mit dem Garden betretten, sich des Gardens nicht zu gebrauchen, mit der angehenckten Beträuung, wo er oder sie darüber in eins oder des andern solcher Creyß Obrigkeiten und Gebieten mit dem Garden weiter betretten, daß der oder sie alsdann gefänglich angenommen und in das nechst hoch ordentlich Gericht geführt und gegen ihm oder ihnen als Meyneidigen gehandelt werden soll.§ 36. Würde sich aber bey einem oder mehr befinden, daß jemands mit Gewalt das Sein abgetrungen oder in andere Wege wider den Landfriden vergewaltigt hätten, daß dieselbige als offentliche Landfriedbrecher und Nothdränger vermög gemeiner Recht und des Reichs Constitutionen und Ordnungen gestrafft werden.§ 37. Wo sich aber einer oder mehr der Obrigkeit mit Gewalt zu widersetzen unterstehen würde, gegen denselben soll mit Nacheylen, biß er oder sie zu Handen und Hafften gebracht, und alsdann abermahls gegen ihnen mit Straff vermög gemeiner des Reichs Rechten und Constitutionen, auch jedes Orts Gewohnheiten, Freyheiten und altem Herkommen Handlung fürgenommen werden.§ 38. Es sollen auch die Stände und Obrigkeiten ihren Unterthanen, Verwandten und Zugehörigen insonderheit bey namhaffter Straff gebieten, daß dieselbe ihre Unterthanen, Verwandten und Zugehörige solchen umlauffenden und gardenden Knechten nichts geben, noch sie hausen und herbergen, sonder jederzeit ohne einige Gab abweisen; da sie sich aber nicht wolten gütlich abweisen lassen, alsdann sie greiffen und folgends ihren ordentlichen Amtleuten, die Gebühr gegen ihnen dieser Ordnung gemäß fürzunehmen und zu verfügen, überantworten und alle Unterschleiff der gardenden Knechten in ihren Städten, Märckten, Dörffern und Flecken abschaffen und keineswegs gestatten, daß solche gardende Knecht, was sie an einem Ort von den armen Unterthanen abschätzen und für sich selbst nehmen, an einem andern Ort verzehren.§ 39. Als dann viel Reyßige und Fußknecht sind, die eins Teils keine Herrschafft haben, aber etliche mit Diensten verpflicht, darinn sie sich wesentlich doch nicht halten, oder die Herrschafften, darauf sie sich versprechen, ihrer zu Recht und Billichkeit nicht mächtig sind, sondern in Landen ihrem Vortheil und Reuterey nachreiten, so sollen hinfürter solche Reyßige und Fußknecht in dem Heiligen Reich nicht geduldet oder aufenthalten, sondern wo man die betretten mag, angenommen härtiglich gefragt und um ihre Mißhandlung mit Ernst gestrafft und auf das wenigst ihr Haab und Gut eingezogen, gebeutet und sie mit Eyden und Bürgschafften nach Nothdurfft verbunden, auch diejenigen, so unbesessen oder kein häußlich Wesen oder Wohnung oder kein schrifftlichen Schein eines Nachlaß an jedes Ort Obrigkeit fürzulegen haben, von niemand bey namhaffter Straff gehauset, geherberget oder in einige Wege aufgehalten werden.§ 40. Wo auch im Heil. Reich Teutscher Nation, in was Oberherrlichkeiten und Gebieten das wäre, jemands zu Roß und Fuß gefährlich halten, reiten oder ziehen gesehen oder gespüret würde, so sollen die Stände und Obrigkeiten jedes Orts die ersprießliche Ordnung und Fürsehung thun, daß dieselbe, so also gefährlich vermerckt, gerechtfertiget und wo sie alsdann argwöhnisch erfunden, in eines jeden Obrigkeiten angenommen, gefangen und vermög des Landfriedens und des Heil. Reichs Recht, auch eines jeden Orts Gewohnheiten, Freyheiten und alten Herkommen gegen denselbigen gehandelt werden.§ 41. Und dieweil jetzt angeregte Reisige und Fußknecht an vielen Orten Teutscher Nation leichtlich aus einem Gebiet in das andere kommen und von einer Obrigkeit ungesäumt die andere zu erlangen oder zu erreichen und also entrinnen und darvon kommen, so mögen die benachbarte Churfürsten, Fürsten und Stände des Nacheylens halben sich nach ihrer Gelegenheit und Gefallen vergleichen.§ 42. Und damit sich niemand der Unwissenheit dessen, so obgesetzt und statuirt, zu entschuldigen, so haben sich der Churfürsten Räthe, erscheinende Fürsten, Stände, Bottschafften und Gesandten mit uns eines offenen Mandats hierüber, in das Reich auszukünden und in allen und jeden Fürstenthumen, Landschafften, Städten, Flecken und Gebieten offentlich anzuschlagen, verglichen.§ 43. Wir setzen, ordnen, wollen und gebieten auch auf beschehene Vergleichung von Römischer Kayserlicher und Königlicher Macht ernstlich und wollen, daß niemand, wes Stands oder Wesens der sey, besonder und fürnemlich keine Oberste, Rittmeister, Hauptleut und alle die, so solcher Vergadderung, Zusammenlauffen oder Häuffen, auch anderer Werbungen und Bestallungen der Knecht Anfänger, Ursacher, Aufwickler sind und sich darzu gebrauchen lassen, bey der Pflicht, damit ein jeder hochgedachter Kayserl. Majest., Uns und dem Heiligen Reich und sonst seiner Obrigkeit zugethan und verwandt ist, auch Vermeidung Ihrer Majestät, Unser und des Reichs, auch seiner Obrigkeit schweren Ungnad und Straf, Privirung und Entsetzung aller Regalien, Lehen, Freyheiten, Privilegien, Gnaden, Schutz und Schirm, so viel ein jeder deß von der Kayserl. Majestät, Uns, dem Heil. Reich und seiner Obrigkeit hat, sich zu einigem Krieg und unfriedlicher, thätlicher Handlung oder Fürnehmen zu dienen wider die Röm. Kayserl. Majest., Uns oder einigen gehorsamen Standt des Heiligen Reichs ohn Ihrer Liebd. und Kayserlicher Majestät, Unser oder seiner Obrigkeit Vorwissen und Bewilligung in und bey jetzigen geschwinden, sorglichen Zeiten und Läufften, auch künfftiglich bestellen oder bewegen lasse, noch heimlich oder öffentlich wider hochgedachte Kayserliche Majestät, Uns oder die Stände des Reichs zuziehe, noch einige Hülffe oder Beystand, Förderung oder Fürschub thue oder sich sonst im Heil. Reich in einige Vergadderung oder ungebührliche Versammlung einiges Kriegsvolcks zu Roß und Fuß begebe, sondern ein jeder sich des alles gäntzlich enthalte. Daß auch ein jeder Stand des Heil. Reichs auf die Personen, so verbotten Kriegs-Gewerb und andere sorgliche Practicken zu treiben verdacht sind oder die sonst hin und wieder in Städten und Flecken müssig liegen, ihren Pfenning zehren, von denen man aber nicht weiß, was ihr Thun und Lassen ist, wohl aufmercke, und was ihr Fürnehmen sey, erfahre und so der Argwohn ungerechter Sachen wider sie so groß wäre, sie auch, womit sie umgehen, nach guter Gelegenheit besprechen und von ihnen Versicherung nehmen lasse.§ 44. Daß auch die Obrigkeiten in ihren Churfürstenthumen, Fürstenthumen, Landen, Städten, Flecken und Gebieten ein fleissig ernstliches Aufsehen haben und alle ihre Lehnmann, Hindersässen, Unterthanen, Zugehörigen und Verwandten dahin weisen und halten, auch daneben ihnen mit Ernst und bei schwerer Pön und Straf, als nemlich Verwirckung und Confiscierung eines jeden Haab und Güter, Lehn und Eigen, beweglichen, auch unbeweglichen, auch nach Gestalt und Gelegenheit der Sachen und Personen mit Nachschickung Weib und Kinder, gebieten, daß sie sich in keinen Weg rottieren, vergaddern oder zu einiger Versammlung wider die Röm. Kayserliche Majestät, Uns noch einigen Stand des Reichs weder heimlich noch offentlich begeben, bestellen oder annehmen lassen, auch die, so sich allbereit in solche Dienst begeben haben möchten oder für sich selbst im Heiligen Reich Teutscher Nation sich rottirt, vergaddert oder zusammen geschlagen hätten oder nochmals rottiren, vergaddern oder zusammen thun würden, von Stund an wiederum bey obberührten Pönen abmahnen. Und ob also einer oder mehr hierüber ungehorsam und dem Obgesetzten nicht geleben und in ihren Fürstenthumen, Landen, Herrschafften, Städten, Flecken, Obrigkeiten und Gebieten betreten würden, alsdann gegen dem oder denselbigen mit obgemeldten Straffen oder in andere Wege mit allem Ernst nach Ungnaden handlen und fürnehmen und dasselbige den Ihren zu vollnziehen ernstlich befehlen und zu thun verfügen und verschaffen.§ 45. Als sich dann auch zu viel Mahlen und an vielen Orten im Heiligen Reich zuträgt, daß etliche Unterthanen, so zu Zanck und Unruhe geneigt sind und Lust haben muthwilliger Weiß auszutretten und unter dem gesuchten Schein, als solte ihnen von andern die Billichkeit nicht wiederfahren mögen, etwa sondern Personen, etwa gantzen Communen und Gemeinden Abklag oder Absagen zuschicken oder an die Tor der Flecken und Häuser anschlagen, darinn sie dieselbe bedräuen, wo sie sich mit ihnen ihres Gefallens nicht vertragen würden, daß sie es an ihrem Leib und Gütern einkommen und mit Brand oder in andere Weg verderben wöllen, etliche auch fremde Ansprach an sich kauffen, darauf austretten und ihnen daher solchen Muthwillen und Gewalt zu treiben Ursach schöpffen; wiewohl nun in der Kayserl. Majestät, Unser und des H. Reichs Ordnungen und Constitutionen versehen, daß keine Obrigkeit noch derselben Unterthanen des andern ausgetrettene Unterthanen hausen, herbergen, unterschleiffen, ertzen, träncken noch in andere Wege enthalten oder fürschieben sollen, so befindet sich doch, daß dessen unangesehen solche ausgetrettene Absager, Befehder und Landzwinger an vielen Orten geduldet und der Gebühr nach nicht gestrafft werden, daraus dann den Unterthanen mit Brand und in andere Wege viel Schadens zugefügt wird, auch solche Muthwillige, Ausgetrettene zu allerhand Empörungen, Vergadderungen und Aufwiglungen Ursacher seynd.§ 46. Solches alles abzustellen und fürzukommen, haben Wir Uns abermals mit der Churfürsten Räthe, erscheinenden Fürsten, Ständen, Bottschafften und Gesandten vereiniget und verglichen und wollen, daß anfänglich die Oberkeiten, darunter sich solche Ausgetrettene halten, so sie solche Bedräuung vernommen und verstanden haben, dieselbigen zu Pflichten annehmen, sich ordentlichs Rechtens von ihrer Herrschafft begnügen zu lassen und thätliche Handlung zu vermeyden, auch eine Oberkeit der andern wider solche ausgetrettene Personen zu schleunigen Rechten und mit wenigsten Unkosten verholffen seyn, darfür die ausgetrettene Bedräuer keine Freyheit schützen oder schirmen soll; doch daß ihnen die Herrschafften nothdürfftig Geleit für Gewalt zu Recht geben, auch förderliches, gebührlichs Rechtens gestatten und verhelffen, alles nach Ausweisung des Kayserlichen Cammergerichts-Ordnung im andern Theil unter dem Titul: Daß wider die, so ausgetrettene Unterthanen etc. Im Fall aber, da solche Ausgetrettene kein Recht annehmen noch sich Rechtens sättigen lassen wolten, daß alsdann hinfüro die Ständ und Oberkeiten gewisse Ordnung fürnehmen und bestellen, damit die muthwillige, ausgetrettene Unterthanen nicht allein an keinem Ort ihrer Gebiet geduldet, gehauset, geherberget, geätzt, getränckt oder in andere Weg enthalten oder fürgeschoben werden, sondern daß sie auch allen Fleiß fürwenden, auf daß solche ausgetrettene Absager und Landzwinger zu Handen und Hafft gebracht, beygefangt und ihnen, den Oberkeiten, zu gebührlicher Straf eingestellt und überantwortet und gegen denselben als Landzwingern mit strengen Rechten vollnfahren und gehandelt werd. Und ob einige Stände, Oberkeit oder Unterthanen dieser Ordnung zuwider solche ausgetrettene Unterthanen hausen, herbergen, ätzen, träncken, unterschleiffen oder in andere Wege enthalten oder fürschieben würden, so sollen solche Unterschleiffer, Enthalter und Fürschieber mit gleicher Straf wie, die Austretter gestrafft, und diese Ordnung nicht allein auf die Ausgetrettene, sondern auch die Unterschleiffer und Enthalter verstanden und vollnzogen werden.§ 47. Und damit diese Ordnung desto stattlicher und würcklicher vollnzogen, so sollen alle und jede Communen und Flecken ihre Ausgetrettene der Oberkeit mit ihren Tauff- und Zunahmen verzeichnet zustellen und nahmhafft machen und die Stände und Oberkeiten Mandata in ihren fürnehmsten Städten und Flecken offentlich anschlagen und männiglich auf solche ausgetrettene, muthwillige Landzwinger, auch derselben Enthalter, Unterschleiffer und Fürschieber Acht zu geben, sie niederzuwerffen und den Oberkeiten zu gebührlicher Straf zu überantworten gebieten. § 48. Wir setzen, ordnen, statuiren und wollen auch, daß solche Absager und Landzwinger in Fällen, da einer oder mehr die Leut wider Recht und Billigkeit bedrohen, entweichen und austretten und sich an End oder zu solchen Leuten thun, da muthwillige Beschädiger Enthalt, Hülff, Fürschub und Beystand finden, von denen die Leute je zu Zeiten wider Recht und Billichkeit mercklich beschädiget werden, auch Gefahr und Beschädigung von denselbigen leichtfertigen Personen warten müssen, die auch mehrmals die Leut durch solche Drohe und Forcht wider Recht und Billigkeit dringen, auch an Gleich und Recht sich nicht lassen begnügen, derhalben solche für rechte Landzwinger gehalten werden sollen. Hierum wo dieselbe an verdächtliche End, als obstehet, austretten, die Leut bey ziemlichen Rechten und Billichkeit nicht bleiben lassen, sondern mit bemeldtem Austretten von dem Rechten und Billichkeit zu bedräuen oder zu schrecken unterstehen, wo sie in Gefängniß kommen, sollen mit dem Schwerdt als Landzwinger von dem Leben zum Tod gericht werden, unangesehen, ob sie sonst nicht anders mit der That gehandelt hätten; daß es auch desgleichen gehalten werde gegen denjenigen, die sich sonst durch etliche Werck mit der That zu handlen unterstehen. Wo aber jemand aus Forcht eines Gewalts, und nicht der Meynung, jemand vom Rechten zu dringen, an unverdächtige Ende entwiche, der soll dadurch diese vorgemeldte Straf nicht verwirckt haben. Und ob darinn einiger Zweiffel einfiel, soll es um weiter Unterrichtung an die Rechtverständigen gelangen.§ 49. Wo sich aber über diß alles künfftiglich zutrüge, daß sich in eines Churfürsten, Fürsten oder anderer Stände, geistlicher und weltlicher, Fürstenthumen, Land, Städten oder Gebieten frembd Kriegsvolck zu Roß oder zu Fuß, es wäre eintzig oder rottenweiß oder sonst in grosser Anzahl, ausser der Churfürsten, Fürsten oder der Herrschafften eines jeden Orts Willen und Zugeben zu legen und zu garden unterstehen würden, so soll der Churfürst, Fürst oder Stand, in des Fürstenthum, Land oder Gebiet solch Kriegsvolck sich versammlet, sie besprechen lassen, welchem Herrn sie zu gut geführet werden, und so ferr sie sich auf Kayserl. Majest. oder Uns ansagten und desselben einen guten Schein und Urkund haben würden, so soll man sie gehorsamlich auf ihren Kosten passiren lassen. So wollen die Kayserl. Majestät und Wir auch unsern Haupt- und Befelchsleuten, so offt sie umschlagen und Knecht annehmen wollen, zuvor den Oberkeiten jedes Orts ihre Befelchsbrieff aufzulegen gnädigst befehlen und des Einsehens thun, auf daß gemeine Reichs-Ständ mit Musterplätzen, Durch- und Uberzügen und andern Beschwerungen verschonet werden.§ 50. Wo sie aber keine Herren oder Versprecher hätten anzuzeigen, oder sich auch mit Grund auf einen Herren ansagten, aber daß derselbig solch Kriegsvolck, es sey wem es woll zu Gutem, aus der Kayserl. Majestät Zugeben und Erlaubnis oder wissentlichen oder bedranglichen, redlichen Ursachen einigen Fug zuzuführen hab, kein Anzeig zu thun wüste, alsdann soll der Churfürst, Fürst oder Stand in des Fürstenthum Land oder Gebiet sie liegen, allen möglichen Fleiß fürwenden die Versammlung, Vergadderung und Läuff, sie geschehen eintzig oder rottenweiß, alsbald ohne Verzug, und ehe solch Feuer überhand nimmt, seines besten Vermögens abzuwenden, zu trennen und zu fürkommen.§ 51. So ferr ihm aber solches vor sich selbst nicht möglich wäre, alsdann soll er des Kreyß, unter dem er begriffen, Obersten und Zugeordnete (derowegen in nachfolgender Disposition Meldung geschickt) ersuchen, ihme nach Gelegenheit der Zahl und Macht der versammleten Herrnlosen und andern Kriegsvolcks auf Maß und Gestalt, wie abermals in nachgehender Disposition von der Obersten Befelch und bestimmter Creyß-Hülff begriffen, Hülff zu erweisen, zu leisten und solch versammlet herrnloß oder zweiffenlich Kriegsvolck, wie vorstehet, mit Güte oder der That zu trennen und ohne männigliches Nachtheil und Schaden ausser Lands, so viel möglich, zu bringen und die Haupt- und andere Befehlsleut und Führer, so fern sie vorhanden, oder wo sie hernachmals an andern Orten betretten, anzuhalten, nicht allein den armen Unterthanen, ihren Schaden zu kehren, treulich behülfflich und beyständig zu seyn, sondern auch solche Haupt- und Befelchsleut, auch Redlinsführer und Aufwickler zu gebührlicher Straf anzunehmen. Und wann auch gleichwol Kriegsvolck aus oberzelten zugelassenen Ursachen geduldet würde, so sollen die Oberste, Haupt- und Befehlsleut um die Bezahlung und Proviant gut seyn, zu solchem auch bey Pflichten und Eyden an- und darzu gehalten werden.§ 52. Und damit solche umlauffende und sich selbst ungebührlicher Weiß versammlete Knecht ihres Versammlens, Vergadderns destoweniger Ursach haben und sich so viel minder darzu bewegen lassen, so sollen weder Kayserl. Majestät noch Wir, auch Churfürsten, Fürsten und Ständ jetzt-bemeldter Weiß zusammen gelauffene und verhäuffte Knecht in ihre oder Unsere Bestallung oder Besoldung nicht auf- oder annehmen, sondern vielmehr auf obgesetzte Wege gegen ihnen zu handeln verschaffen.§ 53. Im Fall auch solch Kriegsvolck einigen Stand oder desselben Landen und Leuten unbillige Beschwerung zufügen oder keine gebührliche Bezahlung oder auch die Versicherung nicht thun würde, dißfalls soll dem beschwerten Stand, auch den Beschädigten zugelassen seyn, sich solchen Schadens an den Obersten, Rittmeistern und Hauptleuten zu ihrer Gelegenheit, wie sich gebührt, zu erholen.§ 54. Nachdem aber die hievor angeregte Vergadderung und Versammlungen der Krieges-Leut zu Roß und zu Fuß, daraus nunmehr etliche Jahr hero den Ständen in Teutscher Nation hochschädliche Nachtheil erfolgt, und nicht weniger Beschwerniß hinfürter derwegen denselben zu befahren, dieser geschwinden, besorglichen Zeit gantz gemein, und dann das Kriegs-Volck hin und wieder leichtlich aufzubringen, damit nun diesem beschwerlichen, obliegenden Last noch so viel mehr in andere fürträgliche Wege zu begegnen, haben Wir Uns mit der Churfürsten Räthen, erscheinenden Fürsten, Ständen, Bottschafften und Gesandten über das hievor Gesetz entschlossen, wöllen und gebieten, daß Churfürsten, Fürsten und Stände, ein jeder für sich selbst, ihme, seinen Unterthanen, Angehörigen und Verwandten, auch gemeiner Wohlfarth zu Gutem, wie diesen der Teutschen Nation für andern obliegenden Beschwerlichkeiten zu steuern, ein ernstliches, fleissiges Nachdenkens haben sollen. Darzu nicht wenig ersprießlich und im Fall der Noth fürträglich seyn mag, daß ein jeder Churfürst, Fürst und Stand in guter Bereitschaft sitze, auch in seinen Fürstenthumen, Landen, Herrschafften, Oberkeiten und Gebieten solche embsige Versehung thue, daß er und die Seinen dannoch dermassen gefast, damit sie sich unversehens Uberfalls selbst etwa zu entschütten und sich ein jeder dermassen mit den Seinen anzustellen und in die Sache zu richten, auf daß er und die Seinen in solchen Nothfällen zusammen lauffen und gegen die Versammlungen eines jeden Kriegs-Volcks seinen Genachbarten fürderliche und fürträgliche Rettung leisten und hinwieder von andern tröstlichen Beystand und Entsatzung erwarten möge. Indem weiter ein jeder Stand und Genachbarte, auch andere weitgesessene Oberkeiten einander mit rechten, guten, wahren und gantzen Treuen meynen, halten und fördern sollen, auch in solcher guten Correspondentz, Verständnuß und Verwandnüß stehen, daß je einer, was er verständigt oder vernimmt, so dem andern zu Beschwerden und Nachtheil fürgehen möchte, desselbigen zu dem fürderlichsten verwarne, auch für sich selbst seines besten Verstands und Vermögens vor dem, ehe die Sachen zu thätlicher Beschädigung gelangen, abzuwenden geneigt, gutwillig und beflissen sein soll.§ 55. In dem allen sich jederzeit nach Gelegenheit der Sachen und Nothdurfft ein jeder dermassen freundlich und mitleydentlich gegen dem andern erweisen soll, wie ein jeder vermög der natürlichen, Völcker- und gemeinen Rechten, des H. Reichs Land-Frieden, Constitutionen, Ordnungen und Satzungen, auch Christlicher, brüderlicher Lieb zu thun schuldig und verbunden ist.§ 56. Und damit obgesetzte Ordnung desto steiffer gehalten, auch die Stände und Unterthanen sich so viel mehr gewisser Sicherheit zu getrösten und des H. Reichs Land-Fried in mehr fürträgliche Würcklichkeit gestellt, so soll ferner zu einer beständigen Handhabung, Execution und würcklicher Vollnziehung desselbigen insonderheit in einem jeden Creyß ein Oberster durch die Ständ desselbigen Creyß erwählet werden, und zu eines jeden Creyß nach der Stände desselbigen Gelegenheit und Gefallen stehen, entweder einen Fürsten, der den Creyß zu beschreiben, oder einen andern fürnehmen Stand aus demselben Creyß oder sonst eine tügliche Person dem Creyß angenehm, auf den dieselbige Stände ein gut Vertrauen zu setzen, sampt etlichen Zugeordneten, auch wie viel Zugeordnete in einem jeden Creyß für nothwendig und gut angesehen, aus ihnen, den Creyß-Ständen, zu ziehen, anzunehmen und zu wählen.§ 57. Und auf den Fall ein außschreibender Creyß-Churfürst, Fürst oder ein anderer Fürnehmer Stand zu dem Ampt eines Obersten gezogen, so soll derselbig, der sich solches Ampts unternimmt, dem gemeinen Nutzen zu Gutem ohne Wartgelt oder Belohnung demselbigen vorseyn. Da aber ein Creyß ein Sonderbahre Person ausserhalb der Creyß-Ständen zu solchem Ampt bestellen würde, mit demselbigen haben sie auch, wie sie mögen, zu überkommen. Gleicher Gestallt soll es mit dem Zugeordneten auch gehalten werden, nemlich da in einem Creyß einer oder mehr Churfürsten, Fürsten oder Stände zugeordnet würden, daß die auch ohne Wartgeld diesem Ampt vorseyn. Da aber in einem Creyß aus den andern Ständen, als Prälaten, Grafen, Herren und Städten, Personen zugeordnet, sollen dieselben mit den Ihren, so sie aus ihrem Mittel darstellen, nach ihrer Gelegenheit überkommen.§ 58. Und da ein Churfürst, Fürst oder anderer führnehmer Stand in einem Creyß zu einem Obersten gezogen oder zugeordnet würde, und derselbig Churfürst, Fürst oder Stand den Sachen seines Ampts nicht eigener Person vorseyn könte oder wolte, derselbig Churfürst, Fürst oder Stand soll alsdann an seine Statt eine andere tapffere, tügliche, redliche, kriegserfahrne Person darstellen; und die Churfürsten, Fürsten oder Stände, so zu obgemeldten Aemptern in einen jeden Creyß gewählet oder fürgesetzt, auch diejenigen, so, wie jetzt angeregt, dieselbigen Churfürsten, Fürsten oder Stände an ihrer Statt verordnen möchten, oder auch derjenig, so ein Creyß seines Gefallens zu dem Amt des Obersten setzte oder bestellte, gleich alsbald auf den Gewalt und Befelch oder Ordnung ihres Thuns, und wes sie von wegen der Churfürsten, Fürsten oder Ständ in einem jeden Creyß zu verrichten Macht haben, wie dieses nachfolgend auch statuirt, gesetzt und bestimmt, und dann daß sie samtlich und sonderlich jeder in seinem Creyß in fürfallenden Sachen, was zur Erhaltung und Handhabung des Land-Friedensnoth und gut seyn würde, nach ihrer besten Verständnuß und Rath fürnehmen, handeln und in dem keinen Stand, er sey geistlich oder weltlich, vor dem andern ansehen, sondern sich gegen allen gleichmässig halten, auch ihres Creyß Hülff nicht in eignen, sondern des Creyß und desselbigen Ständen gemeinen Sachen, darzu sie von dem Creyß bewilliget und erstattet, gebrauchen sollen, verbunden seyn und Pflicht thun, dergestalt, daß die, so Fürstliches Stands oder Wesens, bey Versprechung und Zusage ihrer Fürstlichen Würden und wahren Worten gelassen, aber die andere über obgemelts einen leiblichen Eyd beyde, die Obersten und Zugeordnete, den Ständen der Creyß, von denen sie erwehlet oder angenommen, schwören. Dergleichen soll es auch mit den Untergesetzten der Obersten und Zugeordneten der Pflicht und Eyd halben gehalten werden.§ 59. Und sollen diejenigen, so in den Creysen zu Obersten gewehlet und fürgesetzt, auch deren Zugeordnete und diejenigen, so diese an ihre Statt, wie obgemelt, ordnen oder darstellen möchten, auch die Obersten, so ein Creyß ihm seines Gefallens bestellen wird, zuvor und ehe sie obgesetzte Pflicht den Creysen thun, aller ander Pflichten, Eyden, Verbündnüssen, Versprechnüssen und Obligationen, wie die genennt werden oder sich erhalten möchten, gegen wem das wäre, kein andere, weder allein die Pflicht, damit sie der Römischen Kayserlichen Majestät und dem H. Reich zugethan und verwandt sind, hierinn ausgenommen und vorbehalten, in Verwaltung dieser ihrer Aempter und Befelch, auch zu würcklicher Vollnziehung alles des, so solche Aempter erfordern, so lang sie diese Creyß-Verwaltung tragen, freystehen, derselbigen ledig gezehlt seyn und daran nicht gehindert noch geirret werden, sondern in diesen Creyß-Sachen innhaft ihrer Pflicht und Eyde, die sie den Creysen gethan, nach ihrem besten Verständnüß rathen und handeln. Aber ausserhalb dieser Creyß-Sachen, darauf sie sonst verpflicht oder jemands in Verwandnus zugethan, mögen sie wohl in denselben Pflichten und Verwandnussen stehen und bleiben.§ 60. Und soll der gesetzt Oberst, ihme Zugeordnete und die andere Ständ eines jeden Creyß, jede in ihren Gebieten und ein jeder für sich selbst, ihr fleissigs Aufmerckens haben, ob und wo sich einige Kriegs-Empörung, Musterplätz und andere Rottirungen in demselben Creyß ereugen wöllen, daß der geordnete Oberst für sich selbst solcher Ding wahr nehme, daß auch die ihm Zugeordnete, ein jeder für sich, gleicher Gestalt Acht darauf gebe, auch andere Creyß-Stände sonderlich nicht weniger sorgfältigs Auffsehens haben, und was sie jedesmals scheinbarlich befinden, das zu angeregten Empörungen, Musterplätzen, andern Rottirungen und thätlichen Handlungen seinen Fortgang erreichen wolte, dem Obersten unverzüglich anbringen, auf welches, so ihnen, den Obersten, solches, wie obgemelt, selbst angelanget oder ihme durch einen der Zugeordneten oder andere Stände seines Creyß anbracht, soll alsdann derselbig Oberst zum fürderlichsten, auch auf Ansuchen eines Stands seinem Creys zugewendt, gegen dem sich beschwerlichs oder gefährlichs zutrüge oder ereugte, oder für sich selbst unersucht nach Gelegenheit der fürstehender besorgter Gefährlichkeit unverlänget ihme Zugeordnete an ein gelegenen Ort zusammen erfordern; welche auch fürderlich erscheinen, samtlich zu berathschlagen und zu erwegen, wie starck auf die gewisse, bestimte Hülff, davon hieunten Meldung beschicht, die Sachen fürzunehmen, nervlich, ob die zum vierdten, dritten, halben oder gantzen Theil aufzumahnen und zu gebrauchen; darauf sie auch in demselben ihrem Creyß solche Hülff, durch sie bedacht, von einem jeden Stand seines Antheils zu erfordern Macht haben, und ein jeder Stand nach seiner Gebühr solche Hülff auf Zeit und Malstatt, wie es durch den Obersten und seine Zugeordnete bedacht, zu leisten und zu schicken schuldig seyn soll, damit sie sich, wo möglich, demselbigen ihrem Creyß fürstehender Beschwerlichkeit zu entschütten.§ 61. Auf daß aber die Stände jedes Creyß nicht vergebenlich bemühet und in unnöthigen Kosten geführet, so sollen in diesen und folgenden Fällen die Obersten die Aufmahnung nicht fürnehmen, sie haben dann vorstehender Gefahr und Nothwendigkeit gewisse Kundschafft zuvor empfangen und eingenommen.§ 62. Im Fall aber berührte Kriegs-Empörung, Musterplätz, andere Rottirungen und thätliche Vergewaltigungen gegen einen oder mehr Ständen oder einen gantzen Creyß sich dermassen ereugten, daß desselbigen Creyß Oberster und Zugeordnete die Sachen so beschwerlich befünden, daß ihres Creyß bestimte Hülff dargegen nicht genugsam, sie auch sich ohne Hülff der andern Creyß-Ständen ihres Ermessens nicht zu entsetzen oder Widerstand zu thun, alsdann sollen sie sich nicht destoweniger in ihrem Creyß, wie vorstehet, in Bereitschafft stellen, zu Widerstand gefast machen und darzu und damit Macht haben, der andern ihren nechst anreynenden zweyer Creyß Obersten und denen Zugeordnete um Hülff anzuruffen und sie an gelegene Malstatt auf eine bestirnte Zeit zu Berathschlagung nothwendiger Hülff zu erfordern, darauf auch die erforderte Creyß-Oberste und Zugeordnete durch sich selbst, oder wo einer Fürstliches Stands wäre, durch einen verständigen und der Kriegs-Sachen erfahrnen Rath unweigerlich und ohne einige aufzügige Außflucht oder Außrede, als ob sie nicht die nechst gesessene Creyß wären, oder was dergleichen, unter was gesuchtem Schein es zu Entschuldigung erdacht werden möchte, zu erscheinen und die Maß oder Hülff, worauf und wie hoch die zu stellen, samt des anruffenden Creyß Obersten und deine Zugeordneten zu berathschlagen und zu beschliessen schuldig seyn.§ 63. Wo nun dieser, des Anruffenden und der andern zweyer Erforderten und ihrer Zugeordneten, Creyß bestimte Hülff auch nicht starck genug wären, die mehr berührte Kriegs-Empörung, Musterplätz, andere Rottirung und thätliche Vergewaltigungen, so fürstünden, sich gegen denselben zu entsetzen, zu trennen und abzuwenden, alsdann sollen sie sich nicht destoweniger mit ihrer Hülff in Rüstung und Bereitschaft stellen, auch nach Möglichkeit den Widersachern, Vergewaltigern oder Beschädigern begegnen, und dannoch daneben Macht und Gewalt haben, noch zweyer anderer Creysen, die den vorigen dreyen nicht zum weitesten entlegen, Obersten und ihnen Zugeordnete fürter auch zu sich zu erfordern, ferrer zu berathschlagen und zu schliessen, wie und welcher Gestalt und auf was Maß mit derselben zweyer nachgeforderter Creyß Hülff sie sich des obliegenden Lasts zu erretten und zu erwehren; und sollen abermals diese zween Obersten samt ihren Zugeordneten auf der vorigen drey Erfordern ohn Außrede, als ob andere Creyß näher dann die ihre gesessen, oder einiger anderer Entschuldigung zu erscheinen, mit zu handeln, zu rathschlagen und zu schliessen schuldig seyn.§ 64. Und sollen in oberzehlten Fällen, nemlich da eins oder dreyer und auch fünffer Creyß Hülff vermög dieser Ordnung in Anzug und ins Feld gestellt, derselbigen Creyß Obersten und Zugeordnete die Kayserliche Maj. oder in deren Abwesen aus dem Reich Uns ihres Vorhabens, und was sie dazu verursacht, in Schrifften unverzüglich und in Unterthänigkeit, der Sachen Wissens zu haben, verständigen und vergewissigen, und nicht destoweniger mit der fürgenommenen Gegenwehr dieser Ordnung gemäß fürschreiten.§ 65. So sich dann abermals die Sachen noch beschwerlicher und so eine grosse Empörung ereugte, daß des beschwerten Creyß und der andern vier Creyß bestimte Hülff dagegen nicht fürträglich oder starck genug, und dieselben Creyß-Obersten und ihnen Zugeordnete ermessen würden, daß aller Creyß Hülff vonnöthen seyn wolt, alsdann sollen dieser fünf Creyß Obersten und Zugeordnete, wie die Sachen geschaffen und fürgehen, mit allem nothwendigen Bericht der schwebenden Empörungen und Sorglichkeiten Unserm Neven und Churfürsten, dem Erzbischof zu Maynt
Der Augsburger Religions­friede
Dokument 11
Cuius regio, eius religio. Der Augsburger Religionsfriede 1555